Art. 124 – Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen.
(2)Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder i) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder; ii) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder iii) dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde; b) sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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