Art. 125 – Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer ergreifen die geeigneten und notwendigen Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a) Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet; b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier ausbreiten können; c) in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der jeweiligen Beförderung verbundenen Risiken werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und zur entsprechenden Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Bedingungen und Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und für die entsprechende Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke; b) andere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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