ErwGr. 166

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Zur Verringerung der Verwaltungslasten sollten die in Erwägungsgrund 165 genannten nationalen Maßnahmen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen. Das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates t (27) niedergelegte allgemeine Meldeverfahren hat sich — in Bezug auf eine größere Transparenz, Lesbarkeit und Wirksamkeit — als wichtiges Instrument zur Anleitung und Verbesserung der Qualität der nationalen technischen Regeln in nicht harmonisierten oder nur teilweise harmonisierten Bereichen erwiesen. Es ist daher angezeigt, das allgemeine Meldeverfahren zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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