Art. 115 – Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Unternehmer, die Schweine halten,
a)stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;
b)stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Musters mitgeführt wird;
c)übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 115 REG_2016_429 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 115 REG_2016_429 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.