Art. 112 – Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Unternehmer, die Rinder halten,
a)stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;
b)stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;
c)stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument i) vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und ii) bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;
d)übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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