Art. 113 – Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, a) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird; b) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird; c) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.
(2)Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern a) die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind; b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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