Art. 117 – Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies nach den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden, erforderlich ist:
a)Sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;
b)mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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