Art. 231 – In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Drittlandsgebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 230 Absatz 1 auf:
a)die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zulässig ist;
b)die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets zulässig ist;
c)spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit, die die gelisteten Seuchen betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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