Art. 230 – Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete erstellen, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, wobei sie folgende Kriterien zugrunde legt: a) die Veterinärvorschriften des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets und die Bestimmungen über den Eingang in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet, die für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Drittländern und Drittlandsgebieten gelten; b) die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets geleisteten Garantien bezüglich der effizienten Durchführung und Kontrolle der in Buchstabe a genannten Veterinärvorschriften; c) die Organisation, Struktur, Ressourcen und rechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörde in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet; d) die in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet angewandten Verfahren zur Ausstellung von Veterinärbescheinigungen; e) den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets bzw. der betreffenden Zonen und Kompartimente dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets im Hinblick auf i) gelistete Seuchen und neu auftretende Seuchen; ii) alle Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umweltsituation in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. in den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Umweltzustand der Union darstellen können; f) die Garantien der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Veterinärvorschriften der Union oder der Gleichwertigkeit der nationalen Vorschriften mit den Unionsvorschriften; g) die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen über infektiöse oder ansteckende Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere über in den OIE-Gesundheitskodizes aufgeführte Krankheiten, übermittelt; h) die Ergebnisse der in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet von der Kommission durchgeführten Kontrollen; i) die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(2)Bis zur Annahme der Listen gemäß Absatz 1 und sofern solche Listen nicht gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erstellt wurden, legen die Mitgliedstaaten fest, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstaben a bis i des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Ausnahmen von Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang einer bestimmten Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, zu beschränken, falls dies aufgrund des Risikos, das diese bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs darstellt, erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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