ErwGr. 105

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um zu gewährleisten, dass jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und Unternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständigen Behörden ein Verzeichnis solcher Betriebe und Unternehmer einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die in das Verzeichnis der Betriebe und Unternehmer aufzunehmenden detaillierten Informationen zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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