ErwGr. 102

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

In manchen Fällen kann die unionsweite Vereinheitlichung bestimmter Bedingungen für die Registrierung oder Zulassung wünschenswert oder notwendig sein. Beispielsweise sollten Zuchtmaterialbetriebe und Auftriebe bestimmte Bedingungen erfüllen und sollten einer Zulassung bedürfen, um internationale Standards einzuhalten, damit die Union beim Handel mit Drittländern Tiergesundheitsgarantien geben kann. Zu diesen Bedingungen sollten auch Anforderungen bezüglich einer bestimmten Ausbildung oder beruflicher Qualifikationen für einige sehr spezialisierte Betriebe oder Vorgänge (z.B. für Embryo-Entnahmeteams) oder sogar die Verpflichtung zur spezifischen Überwachung durch die zuständige Behörde gehören. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf diese genauen Anforderungen zu erlassen, um diese spezifischen Bedingungen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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