Art. 78 – Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 77 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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