Art. 77 – Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf folgende Informationen: a) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2; b) die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant; c) sonstige verfügbare epidemiologische Daten.
(2)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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