Art. 35 – Durchführungsbefugnisse

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest:
a)die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;
b)Leistungsindikatoren;
c)die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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