ErwGr. 50

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Übertragung anderer Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden auf Tierärzte, die keine amtlichen Tierärzte sind, übertragen können, zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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