Art. 96 – Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a folgende Angaben: a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers; b) Standort des Betriebs und Beschreibung der betreffenden Einrichtungen; c) Kategorien, Arten und Anzahl der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere oder des für die Zulassung relevanten Zuchtmaterials in dem Betrieb; d) Art des Betriebs; e) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das eventuell von ihm ausgeht, relevant sind.
(2)Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über a) Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aspekte; b) die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen und innerhalb welcher Fristen die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben gemacht werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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