Art. 93 – Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die zuständige Behörde registriert
a)Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
b)Transportunternehmer in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 87 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
c)Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.
Die zuständige Behörde weist jedem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer eine individuelle Registrierungsnummer zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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