Art. 90 – Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen: a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers; b) Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.
(2)Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte; b) das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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