Art. 87 – Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen: a) Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit; b) sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben: i) Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers; ii) Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Huftiere, die transportiert werden sollen; iii) Transportart; iv) Transportmittel.
(2)Die in Absatz 1 genannten Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte; b) die Einstellung der Transporttätigkeit.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels um die Verpflichtung anderer Arten von Transportunternehmern zu ergänzen, deren Transporttätigkeit eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren darstellen, angemessene Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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