Art. 84 – Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden: a) Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind; b) sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben: i) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers; ii) Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen; iii) Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das sie in dem Betrieb halten bzw. vorhalten wollen, und Kapazität des Betriebs; iv) Art des Betriebs; und v) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.
(2)Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über a) Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte; b) die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
(3)Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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