Art. 86 – Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können: a) der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs; b) der Art des Betriebs; und c) der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.
(3)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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