(1)Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten; b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; c) Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.
(2)Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen; b) die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen; c) besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(4)Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien: a) die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb; c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; und d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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