Art. 94 – Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten; b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; c) Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.
(2)Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen; b) die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen; c) besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(4)Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien: a) die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb; c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; und d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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