Art. 98 – Umfang der Zulassung der Betriebe

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Betrieb, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 95 Buchstabe a erteilt wird, ausdrücklich fest,
a)für welche der in Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben die Zulassung gilt;
b)für welche Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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