Art. 266 – Ausschussverfahren

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(4)Die Kommission sieht eine Frist von mindestens sechs Monaten zwischen der Annahme der betreffenden ursprünglichen Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 3, Artikel 120 und Artikel 228 Absatz 2, wenn sich diese Durchführungsrechtsakte auf die Durchführung von Artikel 117 beziehen, und dem Tag ihres Geltungsbeginns vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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