Art. 269 – Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Zusätzlich zu den sich aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergebenden Möglichkeiten für Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu erlassen, können die Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zusätzliche oder strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes anwenden: a) die Zuständigkeiten für die Tiergesundheit gemäß Teil I Kapitel 3 (Artikel 10 bis 17); b) die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18; c) die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2 (Artikel 24 bis 30); d) Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse gemäß Teil IV Titel I Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) und Teil IV Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190); e) die Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 (Artikel 108 bis 123).
(2)Die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und a) stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar; b) stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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