ErwGr. 67

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Diese Programme sollten den Unionszielen entsprechen und daher auf Unionsebene koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollten die Programme der Kommission zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Außerdem sollten Mitgliedstaaten, die solche spezifischen Überwachungsprogramme durchführen, der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse dieser Programme Bericht erstatten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Überwachungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen, die Überwachungsprogrammen unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung harmonisierter Verfahren, Formate und Daten, eines harmonisierten Informationsaustauschs und harmonisierter Kriterien für die Bewertung der Überwachungsprogramme übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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