ErwGr. 65

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Methode, Häufigkeit und Intensität der Überwachung sollten jeweils auf die einzelnen Seuchen abgestimmt sein; dabei sollten der spezielle Zweck der Überwachung, der Gesundheitsstatus der betreffenden Zone und etwaige von den Unternehmern durchgeführte zusätzliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die angemessenen epidemiologischen Überwachungstätigkeiten könnten von einer einfachen Meldung des Auftretens oder des Verdachts einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche oder anderer Abweichungen, wie etwa anomale Mortalitäten und andere Anzeichen einer Seuche, und der Berichterstattung darüber bis hin zu einem spezifischen und umfassenden Überwachungsprogramm reichen, zu dem normalerweise zusätzliche Probenahmen und zusätzliche Tests gehören würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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