Art. 103 – Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) Rasse, Alter, Identifikation und Gesundheitsstatus von Spendertieren, die zur Erzeugung von Zuchtmaterial verwendet werden; b) Zeit und Ort der Gewinnung sowie Verarbeitung und Lagerung von gewonnenem, erzeugtem oder verarbeitetem Zuchtmaterial; c) die Identifikation des Zuchtmaterials mit Angaben zu dessen Bestimmungsort, falls bekannt; d) die Dokumente, die Zuchtmaterial, das in dem betreffenden Betrieb ankommt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 162 und Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 162 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, begleiten müssen; e) gegebenenfalls die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen; f) die verwendeten Laborverfahren.
(2)Betriebe, die ein geringes Risiko der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihrem Betrieb und a) stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung; b) bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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