Art. 104 – Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Transportunternehmer führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) die Betriebe, die sie angefahren haben; b) Kategorien, Arten und Anzahl der von ihnen transportierten gehaltenen Landtiere; c) die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation der Transportmittel; d) die Einzelheiten der Begleitdokumente für die betreffenden Tiere, einschließlich ihrer Dokumentennummern. Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.
(2)Betriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)Die Transportunternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 folgendermaßen auf: a) in einer Weise, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können; b) für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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