Art. 57 – Epidemiologische Untersuchung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde führt bei Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.
(2)Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken: a) Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der betreffenden gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege; b) Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war; c) Ermittlung von Betrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden; d) Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte; e) Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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