Art. 56 – Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden
a)von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse i) der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1; ii) der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
b)erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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