Art. 54 – Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
(2)Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die jeweilige gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen; b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind; c) diese benannten Laboratorien Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der jeweiligen gelisteten Seuche in durchführen.
(3)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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