ErwGr. 128

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 125, 126 und 127 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Tiergesundheitsbescheinigungen, die Informationspflichten und Ausnahmen von den Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungen zu erlassen, sowie über besondere Bescheinigungsvorschriften und -pflichten und die Verpflichtung der Tierärzte, geeignete Kontrollen vorzunehmen, bevor sie eine Tiergesundheitsbescheinigung unterzeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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