Art. 217 – Elektronische Veterinärbescheinigungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 216 Absatz 1 treten, wenn
a)sie sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Bestimmungen verlangt werden;
b)sie die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleisten;
c)der Zugang der zuständigen Behörden des Herkunfts-, des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats zu den elektronischen Dokumenten zu jedem Zeitpunkt der Beförderung sichergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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