Art. 236 – In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
a)die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;
b)den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;
c)die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die an den Herkunfts-, Versand- oder Bestimmungsorten durchgeführt wurden;
d)die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
e)den vorgesehenen Bestimmungsort;
f)die vorgesehene Verwendung des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
g)die für Verbringungen des betreffenden Zuchtmaterials und der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;
h)sonstige epidemiologische Faktoren;
i)internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die infrage stehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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