Art. 237 – Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn den Sendungen eines oder beide der folgenden Dokumente beigefügt ist: a) eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets ausgestellte Veterinärbescheinigung, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäß Absatz 4 Buchstabe a; b) Erklärungen oder sonstige Dokumente, soweit gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 Buchstabe b erlassen wurden, erforderlich.
(2)Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nach Bescheinigungsvorschriften geprüft und unterzeichnet wurde, die den Bestimmungen in Artikel 149 Absatz 3 oder Artikel 216 Absatz 3 sowie den Bestimmungen, die nach Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gleichwertig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten gestatten die Verwendung elektronischer Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, anstelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Absatz 1, wenn a) diese elektronischen Bescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die gemäß Artikel 238 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 238 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangt werden; b) die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Verknüpfung dieser Sendungen mit der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie spezifische Vorschriften für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen, sofern diese Sendungen ein unerhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, und zwar aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Faktoren: i) der Arten und Kategorien von den betreffenden Tieren, dem betreffenden Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ii) der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei den betreffenden Tieren, dem betreffenden Zuchtmaterial und den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs; iii) ihres vorgesehenen Verwendungszwecks; iv) alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder in den Durchfuhrdrittländern oder -drittlandsgebieten oder nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union, deren Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dem Schutz, der durch diese Verordnung gewährleistet wird, gleichwertig ist; v) ausreichender Garantien des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets dahin gehend, dass die Erfüllung der Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union auf andere Weise als durch eine Veterinärbescheinigung nachgewiesen wird; b) der Vorschriften, dass Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union Erklärungen oder sonstige Dokumente beigefügt sein müssen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Tiere, das betreffende Zuchtmaterial und die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs die für den Eingang in die Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen der Bestimmungen, die nach Artikel 234 Absatz 2 erlassen wurden, erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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