Art. 179 – Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
a)gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) erlangt wurde, und
b)beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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