Art. 180 – Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177, Artikel 178 Buchstabe a und Artikel 179 folgende Informationen: a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers; b) Standort des betreffenden Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen; c) Art(en), Kategorie(n) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur, die für die Zulassung relevant sind; d) die Art des Aquakulturbetriebs; e) im Falle der Zulassung einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die Einzelheiten die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Gruppe die Bedingungen gemäß Artikel 177 erfüllt; f) sonstige Aspekte bezüglich der Arbeitsweise des betreffenden Aquakulturbetriebs, die für die Ermittlung des von ihm verursachten Risikos relevant sind; g) die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs; h) die Maßnahmen des Betriebs zum Schutz vor biologischen Gefahren.
(2)Unternehmer, die Betriebe nach Absatz 1 betreiben, informieren die zuständige Behörde vorab über a) etwaige Änderungen in den Betrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Punkte; b) die etwaige Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Betriebs.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu den Angaben erlassen, die im Antrag eines Unternehmers auf eine Betriebszulassung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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