Art. 183 – Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 178 oder Artikel 179 beantragen müssen.
(2)Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 178 oder Artikel 179 führt die zuständige Behörde einen Vor-Ort-Besuch durch.
(3)Sind die Anforderungen gemäß Artikel 181 erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
(4)Erfüllt ein Betrieb nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß Artikel 181, so kann die zuständige Behörde für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags des betreffenden Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels herausstellt, dass der Betrieb allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass der Betrieb kein erhebliches Risiko birgt.
(5)Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs im Betrieb, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, oder anhand von Unterlagen, die der Unternehmer binnen drei Monaten ab der Erteilung der bedingten Zulassung vorlegt, herausstellt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt. Wenn sich bei dem Besuch vor Ort oder anhand der im ersten Unterabsatz genannten Unterlagen herausstellt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die bedingte Zulassung darf jedoch nur für einen Zeitraum von insgesamt nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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