(1)Wenn eine gelistete Seuche, eine neu auftretende Seuche oder eine Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, in einem Drittland oder Drittlandsgebiet auftritt oder sich ausbreitet oder wenn es andere schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier erfordern, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats — je nach Ernst der Lage — eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen ergreifen: a) Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein könnten, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann; b) Festlegung besonderer Anforderungen an den Eingang in die Union von Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann; c) Durchführung anderer geeigneter Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung, um die Einschleppung dieser Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(2)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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