Art. 258 – Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch bzw. der Gefahr gemäß Artikel 257 Absatz 1 betroffen ist, ergreift — je nach Ernst der Lage und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr — eine oder mehrere der in Artikel 257 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet Tiere oder Erzeugnisse aus dem in Artikel 257 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat oder Transportmittel oder sonstige Materialien feststellt, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde kann im Fall eines erheblichen Risikos bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 259 auf vorläufiger Basis die in Artikel 257 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen ergreifen, und zwar je nach Ernst der Lage im Hinblick auf die Tiere oder Erzeugnisse aus den Betrieben oder sonstigen Einrichtungen oder gegebenenfalls aus den Sperrzonen des Mitgliedstaats, der von der in Artikel 257 Absatz 1 genannten Seuche oder Gefahr betroffen ist, oder auf die Transportmittel oder sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten.
(3)Ein Mitgliedstaat kann die in Artikel 257 Absatz 1 genannten Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das an die Union angrenzt, oder einer neu auftretenden Seuche in einem solchen Drittland oder Drittlandsgebiet ergreifen, soweit diese Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche auf das Gebiet der Union erforderlich sind.
(4)Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde des in Absatz 3 genannten Mitgliedstaats informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten a) unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr nach Absatz 1; b) unverzüglich über die nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Sofortmaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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