Art. 1 – Gegenstand und Ziel

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften sehen Folgendes vor: a) in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17); b) in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“ (Artikel 18 bis 42); c) in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83); d) in Teil IV und Teil VI: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248 und 252 bis 256); e) in Teil V und Teil VI: Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel 244 bis 246 und 252 bis 256); f) in Teil VI: Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat (Artikel 244 bis 256); g) in Teil VII: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262).
(2)Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1 a) soll Folgendes sichergestellt werden: i) Verbesserung der Tiergesundheit im Hinblick auf die Unterstützung einer nachhaltigen Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union; ii) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts; iii) eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von — bestimmten Seuchen; — zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen; b) wird Folgendes berücksichtigt: i) die Beziehung zwischen Tiergesundheit und — öffentlicher Gesundheit; — der Umwelt, einschließlich der Biodiversität und der wertvollen genetischen Ressourcen, sowie den Auswirkung des Klimawandels; — Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit; — Tierwohl, einschließlich der Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden; — Antibiotikaresistenz; — Ernährungssicherheit; ii) die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und -prävention; iii) einschlägige internationale Standards.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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