ErwGr. 179

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, insoweit sie nicht besonderen Unionsvorschriften unterliegen, und andere Materialien, die an der Ausbreitung von Tierseuchen mitwirken können, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene durch die Schaffung eines gemeinsamen und koordinierten Rechtsrahmens für die Tiergesundheit zu verwirklichen sind, kann die Union entsprechende Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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