Art. 211 – Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Anforderung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 209 Absatz 1 in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die folgenden Tiergesundheitsanforderungen an die betreffenden gelisteten Tierarten erfüllt: i) die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden; ii) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62 und 64 und Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 79 und Artikel 80 oder gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63, 67 und 68 und Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden; iii) die Sofortmaßnahmen gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden; b) besondere Bestimmungen für Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch spezifische Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt wird, dass i) die zu verbringenden Wassertiere rückverfolgbar sind; ii) die zu verbringenden Wassertiere die in den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen erfüllen; c) Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund i) der Art(en), der Kategorie(n), oder der Lebensstadien der betreffenden Wassertiere; ii) der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur; iii) der vorgesehenen Verwendung der Wassertiere; oder iv) des Bestimmungsorts der Wassertiere.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer gemäß Artikel 209 Absatz 2 fest, um sicherzustellen, dass wild lebenden Wassertieren, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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