Art. 208 – Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu einer gelisteten Art gehören und zur Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt sind, der/die/ das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegt.
(2)Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b zu einer gelisteten Art gehören und eine Sperrzone verlassen dürfen, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64 oder Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 259 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b unterliegt.
(3)Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 214 erlassen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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