Art. 213 – Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich a) genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren; b) zusätzlicher Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 enthalten sein müssen.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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