Art. 169 – Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer sind verpflichtet, a) die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu informieren, wenn den betreffenden Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 beigefügt sein muss; b) alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die betreffende Verbringung gemäß Absatz 2 melden kann.
(2)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet vor der Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Bestimmungen, die nach den Absätzen 5 und 6 erlassen wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten greifen für die Verwaltung von Meldungen auf Regionen zurück, die gemäß Artikel 153 Absatz 3 benannt werden.
(4)Artikel 153 Absatz 4 gilt für die Meldung von Verbringungen des Unternehmers im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
(5)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte: a) die für die Meldung erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet werden können; b) das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen Erzeugnissen tierischen Ursprungs bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen über a) die Informationen, über die Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 geben müssen; b) die Meldungen der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 geben müssen; c) die Fristen für i) die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1durch den betreffenden Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats; ii) die Meldung der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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