Art. 25 – Tiergesundheitsbesuche

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der betreffende Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt: a) Art des Betriebs; b) die Arten und Kategorien der in dem Betrieb gehaltenen Tiere; c) die epidemiologische Situation in der Zone oder Region in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen, für die die Tiere im Betrieb empfänglich sind; d) jegliche sonstige relevante Überwachung oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des Betriebes unterliegen. Diese Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht. Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken kombiniert werden.
(2)Die Tiergesundheitsbesuche gemäß Absatz 1 dienen der Seuchenprävention insbesondere durch a) Beratung des betreffenden Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Arten und Kategorien der dort gehaltenen Tiere von Belang sind; b) Feststellung von Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen und Informationen darüber;
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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