Art. 73 – Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
(2)Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen; b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind; c) Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.
(3)Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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