Art. 71 – Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten können Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 55, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in gemäß Artikel 63, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) die besonderen epidemiologischen Umstände; b) die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der betreffenden Erzeugung; c) die betreffenden Tierarten und — kategorien; d) wirtschaftliche oder soziale Bedingungen.
(2)Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über a) die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben; b) jegliche zusätzliche von ihnen gemäß Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
(3)Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn a) es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind; b) die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel ergriffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(4)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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